26. Juni 2023: Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung über sogenannte Thermofenster bei Dieselmotoren getroffen.
Fast acht Jahre nach Bekanntwerden des Diesel-Abgas-Skandals hat der Bundesgerichtshof nun die Hürden für Schadenersatzansprüche deutlich gesenkt. Im Zusammenhang mit den sogenannten Thermofenstern reicht bereits ein fahrlässiges Handeln der Autohersteller für eine Entschädigung aus, hat das Karlsruher Gericht in einem Musterverfahren über die Klagen dreier Autokäufer gegen Mercedes, Audi und VW entschieden.
Autohersteller müssen grundsätzlich Schadenersatz für Dieselautos mit Thermofenster-Technik zahlen, wenn diese nur in einem kleinen Temperaturbereich Abgase ordnungsgemäß von Schadstoffen reinigt.
Die Kläger können einen Teil des Kaufpreises zurückerhalten, sofern in den Motoren ihrer Autos eine unzulässige Abschalteinrichtung, das sogenannte Thermofenster verbaut ist.
Bei einer unzulässigen Abschalteinrichtung besteht stets ein Schaden, weil die Verfügbarkeit in Frage steht, so ein Auszug aus dem Urteil.
Die Richterinnen und Richter entschieden in drei ausgewählten Verfahren, bei denen Fahrzeuge der Hersteller VW, Audi und Mercedes-Benz betroffen sind. Es ging um die Frage, ob und in welcher Höhe Diesel-Käufer Schadensersatz verlangen können, wenn in ihren Fahrzeugen temperaturgesteuerte Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung verbaut sind.
Bislang hatten deutsche Gerichte Ansprüche für Kunden meist abgelehnt. Es galt: Schadensersatz gibt es nur, wenn die Autobauer vorsätzlich sittenwidrig gehandelt haben. Das war bei den Thermofenstern meist nicht nachzuweisen.
Allerdings hatte der Europäische Gerichtshof im März 2023 in einem verbraucherfreundlichen Urteil die Vorgabe gemacht: Auch wenn Autobauer nur fahrlässig gehandelt haben, stehen den Dieselkäufern Ansprüche zu. Der Bundesgerichtshof hat nun geklärt, was das im Einzelfall für die Kunden bedeutet.
In allen drei Fällen muss das jeweilige Oberlandesgericht, das die Klage zurückgewiesen hatte, nun neu verhandeln. Der Autokäufer muss jeweils beweisen, dass eine solche Abschalteinrichtung vorliegt. Der Hersteller muss beweisen, dass sie ausnahmsweise zulässig ist.
Wenn das jeweilige Gericht feststellt, dass in dem Auto eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, muss der Hersteller beweisen, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.
Kann sich der Fahrzeughersteller von jedem Verschulden entlasten, haftet er nicht. Wenn der Hersteller aber haftet, soll er eine Entschädigung zahlen. Der ganze Kaufpreis soll nicht rückerstattet werden, sondern nur die Wertminderung. Ohne Expertengutachten solle eine Summe zwischen fünf und 15 Prozent des Kaufpreises gezahlt werden, erläuterte Richterin Menges. Davon müssten aber Vorteile abgezogen werden. Dazu kann etwa die bisherige Nutzung des Autos gehören oder ein Softwareupdate.
Nach dem Karlsruher Urteil können nun viele Käufer auf Schadenersatz hoffen. Aktuell sind vor den deutschen Gerichten rund 100 000 Klagen gegen sämtliche Hersteller anhängig, davon 2100 vor dem BGH. Laut BGH besteht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von mindestens fünf und höchstens 15 Prozent des Kaufpreises. Anrechenbar sind allerdings die Nutzungsvorteile, also die gefahrenen Kilometer. Wir bei DERMEYER testen nicht nur Ihre Ansprüche kosten- und risikolos, wir helfen Ihnen bei auf Ihren Weg zum erfolgreichen Schadenersatz. Sprechen Sie uns an.